20.11.2009 - Versicherungen
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Private Krankenversicherung - Versicherungspflicht

Von Michael Lorenz (ML)

Mit der letzten Gesundheitsreform hat der Gesetzgeber auch gewichtige Neuerungen für die private Krankenversicherung eingeführt. So gilt seit 2009 für alle Bundesbürger die Pflicht, entweder über eine gesetzliche oder private Krankenversicherung zu verfügen. Zudem müssen die privaten Krankenversicherungsgesellschaft nun jeden Versicherungswilligen aufnehmen und ihm einen Basisschutz gewähren.

Zwei Systeme
In Deutschland existieren zwei Krankenversicherungssysteme – das gesetzliche und das private – nebeneinander. In der gesetzlichen Krankenversicherung sind rund 90 Prozent aller Bürger abgesichert. Sie richtet sich nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Sozialgesetzbuches SGB – in erster Linie des SGB V. Private Krankenversicherungsverträge basieren auf privatrechtlichen Bestimmungen und sind insbesondere durch das Versicherungsvertragsgesetz VVG geregelt.

Versicherungspflicht
Seit Anfang dieses Jahres gilt in Deutschland eine Krankenversicherungspflicht für fast jede Person. All Jene, für die kein Schutz über die gesetzliche Krankenversicherung besteht und die auch anderweitig über keinen Krankenversicherungsschutz verfügen, sind verpflichtet, eine private Krankenversicherung abzuschließen. Somit unterliegen vor allem auch Selbstständige und Freiberufler, Beamte und Gutverdiener, die nicht freiwillig über die GKV abgesichert sind, der Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung.

 
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Von der Versicherungspflicht ausgenommen sind gemäß § 193 Abs. 3 Satz 2 VVG

  • in der GKV Versicherte oder dort Versicherungspflichtige,
  • Personen, die Anspruch auf freie Heilfürsorge (Soldaten, Bundespolizisten), Beihilfe oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung haben,
  • Personen mit Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie
  • Empfänger von Sozialhilfeleistungen nach dem 3., 4., 6. und 7. Kapitel SGB XII.

Beamte und Pensionäre müssen sich seit diesem Jahr „beihilfeergänzend“ versichern. Erhält beispielsweise ein Beamter einen Beihilfesatz von 60 Prozent, so ist er verpflichtet für die anderen 40 Prozent eine private Beihilfeversicherung abschließen, um die Kosten ambulanter und stationärer Behandlungen abzusichern. Das gleiche gilt auch für Pensionäre.

Für jeden, der seiner Versicherungspflicht nicht nachkommt, kann es teuer werden. Spätestens im Krankheitsfall muss er dann rückwirkend zum Beginn der Versicherungspflicht Beiträge nachzahlen beziehungsweise ab dem sechsten unversicherten Monat einen Strafzuschlag von einem Sechstel der Prämie leisten (maximal bis zu fünf Jahre).

Basisschutz
Seit der letzten Gesundheitsreform gilt für private Krankenversicherer außerdem, dass sie jeden Versicherungswilligen, für den sie zuständig sind, ohne Gesundheitsprüfung aufnehmen und ihm einen Mindestschutz gewähren müssen. Somit können sie niemanden mehr aufgrund seiner Vorerkrankungen, einer akuten oder chronischen Erkrankung einen Vertrag verweigern oder dafür einen Beitragszuschlag erheben.

Der Mindestschutz wird über einen brancheneinheitlichen Basistarif gewährt, den es nun neben den übrigen Tarifen gibt. Er löste den Standardtarif der privaten Krankenversicherung ab und enthält Leistungen, die mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind. Die Leistungen decken ambulante und stationäre Behandlungen bei Ärzten und in Krankenhäusern ab. Selbstbehalte sind bis zu einer Höhe von 5.000 Euro möglich, für Beamte und Pensionäre ist der Selbstbehalt auf 2. 500 Euro begrenzt. Zahnarztbesuche und Zahnersatz müssen nicht versichert werden. Der Beitrag für den Basistarif darf den aktuellen Höchstbeitrag in der gesetzlichen Krankenkasse (2009: 569,63 Euro) nicht überschreiten.

In der PKV spielen bei der Höhe des Prämie neben dem Versicherungsumfang vor allem die Faktoren Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand des Versicherten eine Rolle. Da sich diese persönlichen Gegebenheiten nicht ändern lassen, können Versicherte nur über den Tarif Einfluss auf den zu zahlende Betrag nehmen.

Den Tarif wechseln oder auf Leistungen verzichten
Eine Möglichkeit, die Kosten zu reduzieren, besteht darin, innerhalb der Krankenkasse den Tarif zu wechseln. So können Kunden den Basistarif oder Tarife mit umfassenderen und höherwertigen Leistungen wählen. Da jede zusätzliche Leistung die Kosten erhöht, lassen sich Einsparungen durch einen geringeren Leistungsumfang erzielen.
Auch ist es durchaus möglich, dass das Versicherungsunternehmen einen Tarif mit einer günstigeren Prämie, aber vergleichbaren Leistungen bietet. Bei einem solchen Tarifwechsel innerhalb der gleichen Krankenkasse werden die bereits angesparten Altersrückstellungen mit in den neuen Tarif übernommen. Wichtig zu wissen: Zu einer erneuten Gesundheitsprüfung darf es bei einem Tarifwechsel nur kommen, wenn der neue Tarif Mehrleistungen enthält.

Wer nicht in einen anderen, neuen Tarif wechseln möchte, kann eventuell auch durch die Überprüfung seiner vorhandenen Police Beitragseinsparungen entdecken. So lässt sich auch sparen, wenn man auf anfangs vereinbarte Leistungen verzichtet und sich beispielweise bei der Krankenhausunterbringung mit einem Mehrbettzimmer anstelle des Einbett- oder Zweibettzimmers begnügt und auf die Chefarztbehandlung oder ein hohe Erstattung des Zahnersatzes verzichtet. Auch ein eventuell im Tarif enthaltenes Krankenhaustagegeld benötigt der Versicherte nicht unbedingt.

Selbstbehalt- und Beitragsrückerstattungstarife
Versicherer belohnen ein kostenbewusstes Verhalten ihrer Kunden. So können diese zum einen durch die Übernahme eines Selbstbehaltes bzw. eines höheren Selbstbehaltes ihre Prämie erheblich reduzieren. Erwägenswert ist dies beispielsweise im ambulanten oder zahnärztlichen Bereich. Der Selbstbehalt ist meist als Summe festgelegt, erst die Kosten, die über diesem Betrag von zum Beispiel 500 Euro liegen, übernimmt der Versicherer. Auch prozentuale Selbstbehalte gibt es, in einem solchen Fall zahlt der Versicherte selbst einen bestimmten Anteil, beispielsweise 15 Prozent, der Rechnung und die Versicherung alles, was darüber hinaus anfällt.

Auch Beitragsrückerstattungstarife können Kosten reduzieren. Das Prinzip: Geht der Versicherte ein ganzes Jahr nicht auf Kosten der Krankenkasse zum Arzt, erhält er im Folgejahr einen Teil seiner geleisteten Beiträge zurückerstattet bzw. wird sein Beitrag gesenkt. Wer über einen Tarif mit einer Beitragsrückerstattung bei Nichtinanspruchnahme verfügt, sollte also vor Einreichung einer Arzt-Rechnung prüfen, ob es für ihn nicht besser ist, die Rechnung selbst zu zahlen. Die Beitragsrückerstattung kann nämlich höher sein als die Rechnung. Je länger die Anzahl der leistungsfreien Jahre, desto höher ist auch die Beitragsrückerstattung.

Beitragsentlastungsprogramme
Viele privat krankenversicherte Rentner leiden trotz der Altersrückstellungen
unter den stetig steigenden PKV-Beiträgen. Steht mit höherem Alter weniger Einkommen zur Verfügung als noch zur Zeit der Berufstätigkeit, können die Erhöhungen zum finanziellen Problem werden. Eine Möglichkeit sich frühzeitig davor zu schützen, besteht darin, an einem sogenannten Beitragsentlastungsprogramm teilzunehmen. Diese bieten die privaten Krankenversicherer an, um im Alter die Beiträge mit einem dynamischen oder einem konstanten Betrag zu entlasten. Der Versicherte zahlt in jungen Jahren eine zusätzliche Beitragsleistung, die dann für eine Beitragsreduzierung im Alter eingesetzt wird. Je früher er sich für ein Beitragsentlastungsprogramm entscheidet, desto niedriger kann später der von ihm zu zahlende Beitrag sein. Die Beitragsentlastungsprogramme sind als integrierter Bestandteil der Krankenvollversicherung ebenfalls durch den Arbeitgeber zuschussfähig.

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