26.11.2009 - Versicherungen
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Private Krankenversicherung richtig kündigen

Von Michael Lorenz (ML)

Wer privat krankenversichert ist, kann seine Versicherung kündigen, wenn er, beispielsweise aufgrund des besseren Leistungsumfangs, zu einem anderen Versicherungsunternehmen wechseln möchte. Ein anderer Grund zu kündigen ist gegeben, wenn für den Versicherten - aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses - die Versicherung in der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) zur Pflicht wird. In beiden Fällen ist Folgendes zu beachten: Weil seit der letzten Gesundheitsreform auch in der privaten Krankenversicherung eine Versicherungspflicht besteht, ist eine Kündigung ohne den Nachweis einer neuen Krankenversicherung nicht mehr möglich. Der Versicherte sollte seinem alten Versicherer also erst kündigen, wenn er diesem eine schriftliche Versicherungsbestätigung des neuen Anbieters vorlegen kann.

 
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Bei PKV-Wechsel - Kündigungstermin ermitteln
Bei einem Wechsel von einem PKV-Unternehmen zu einem anderen ist außerdem zu berücksichtigen, dass man den bestehenden Vertrag grundsätzlich erst nach der Mindestvertragslaufzeit, die je nach Versicherer 1 bis 3 Jahre umfasst, kündigen kann. Hat sich der Versicherte entschlossen zu kündigen, steht zunächst die Ermittlung des Kündigungstermins an. Einzuhalten ist eine Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres. Bei vielen PKV-Unternehmen gilt das Kalenderjahr als Versicherungsjahr, das heißt diese Anbieter überführen das erste Versicherungsjahr am 31.12. ins Kalenderjahr. Der Versicherte muss folglich die Kündigung bis zum 30. September zum Jahresende aussprechen. Andere Anbieter legen ausschließlich das tatsächliche Versicherungsjahr zu Grunde – dieses dauert zwölf Monate ab Vertragsbeginn. Hier hilft dann ein Blick in den Versicherungsvertrag, der zeigt, in welchem Monat die Private Krankenversicherung begonnen hat – drei Monat vorher muss die Kündigung bei dem Versicherer dann spätesten eingegangen sein. Eine außerordentliche Kündigung ist möglich, wenn der Versicherer Leistungen einschränkt oder Beiträge erhöht. Der Versicherungsnehmer hat dann das Recht, innerhalb eines Monats nach Kenntnis den Vertrag aufheben zu lassen.

Kündigen wegen Versicherungspflicht in der GKV
Kündigt der Versicherte seine private Krankenversicherung, weil die Versicherungspflicht in der GKV eingetreten ist, hat er drei Monate nach Eintritt der Versicherungspflicht Zeit, die PKV-Police rückwirkend zum Beginn der Versicherungspflicht zu kündigen. Die eingetretene Versicherungspflicht muss der Versicherte innerhalb von zwei Monaten nachweisen, da seine Kündigung ansonsten nicht wirksam ist.

Kündigung oder Anwartschaft
Alternativ zur Kündigung kann der Versicherte, bei eintretender Versicherungspflicht in der GKV, seine private Krankenversicherung auch in eine Anwartschaft umwandeln lassen. Besonders für jüngere Privatversicherte, die absehen können, dass ihre Versicherungspflicht nur vorübergehend eintritt, kann sich dies auszahlen. Die Anwartschaft ermöglicht den späteren Eintritt bzw. die Rückkehr in eine Krankheitskostenvollversicherung und bescheinigt dem Versicherten das Recht, dass bestimmte Vertragsbestandteile erhalten bleiben. Während der Anwartschaft ruht der Krankenversicherungsvertrag und der Versicherte bezieht keine Leistungen. Bei erneutem Versicherungsbeginn lebt dann die Versicherung zu den alten Bedingungen wieder auf. Zu unterscheiden ist zwischen der kleinen und der großen Anwartschaft. In der kleinen Anwartschaft werden keine Altersrückstellung gebildet. Deshalb bleibt das Eintrittsalter nicht bestehen, sie befreit den Versicherten aber von der Pflicht zur erneuten Gesundheitsprüfung. Für die Beitragsermittlung nach der Zeit der Anwartschaft legt der Versicherer dann das neue Eintrittsalter zu Grunde, der neue Beitrag kann also erheblich über dem früheren liegen. Bei der großen Anwartschaft bleiben die Altersrückstellungen erhalten und läuft der Vertrag nach Wiederaufnahme so weiter wie vor der Unterbrechung. Allerdings zahlt der Versicherte während der Anwartschaft mehr, da er dann auch die Altersrückstellungen weiter bedienen muss.

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