09.03.2011 - Baufinanzierung
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Steuerliche Aspekte eines Versicherungsdarlehens Teil V

Von Michael Lorenz (ML)
Der vorzeitige Ausstieg aus einem Versicherungsdarlehen ist alles andere als ratsam. Es kommt den Kreditnehmer sehr teuer zu stehen! Ebenso verhält es sich mit einer Umschuldung. Wer ein bestehendes Versicherungsdarlehen in ein Hypothekendarlehen umschulden will, wird ebenfalls eine böse Überraschung erleben. Dem Darlehensnehmer bleiben dabei nur zwei Optionen: Entweder er schuldet auf ein anderes Darlehen um und zahlt parallel in den bestehenden Versicherungsvertrag um, oder es wird mit der Kündigung der Police richtig teuer! Wer mit einer Sondertilgung das Versicherungsdarlehen zurückzahlen möchte wird mit der Vorfälligkeitsentschädigung richtig zur Kasse gebeten! Doch nicht nur der Darlehensgeber hält die Hand auf. Auch der Staat, in Form seiner Finanzverwaltung kommt und will Steuern haben. Satte 25 Prozent Abgeltungssteuer will das Finanzamt für die vorzeitig aufgelöste Lebensversicherung haben. Dieser Faktor darf auf keinen Fall unterschätzt werden. Wer eine Immobilie fremd finanzieren muss, ist mit einem Versicherungsdarlehen weniger gut beraten. Die Risiken dieser so einfach und logisch erscheinenden Baufinanzierung sind unkalkulierbar.So kann nicht gewährleistet werden, wie hoch die Ablaufleistung ist, auch wenn mit der angesparten Summ einer Lebensversicherung die komplette Tilgung am Ende der Laufzeit erfolgen sollte. Ebenfalls nicht berechenbar ist das zukünftige Zinsniveau für das Versicherungsdarlehen. Der Ausstieg aus einem Versicherungsdarlehen ist mit höheren Kosten verbunden, als bei einem Hypothekendarlehen. Lediglich wenn es um den steuerlichen Aspekt geht, kann das Versicherungsdarlehen punkten. Noch. Schließlich ändert sich die Steuerpolitik sehr schnell, wenn die Staatskassen leer sind. Die steuerlichen Vorteile für eine Immobilie die über ein Versicherungsdarlehen finanziert ist, betreffen nur einen bestimmten Personenkreis. Beamte, Freiberufler und Selbständige profitieren davon. Sie können die für das Darlehen abgeschlossene Lebensversicherung als Versorgungsaufwand von der eigenen Steuerlast abziehen. Doch selbst hier hat der Staat sich eine Hintertüre offen gehalten: De Abzug des Versorgungsaufwandes ist nur bis zu einem festgelegten Höchstsatz möglich. Arbeitnehmer die sozialversicherungspflichtig sind liegen in den meisten Fällen über diesem Höchstsatz. Aus steuerlichen Gründen ist für diese Klientel ein Versicherungsdarlehen uninteressant.

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