14.10.2011 - Altersvorsorge
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Geld vom Arbeitgeber - Vermögenswirksame Leistungen

Von Michael Lorenz (ML)

Viele Arbeitgeber fördern ihre Mitarbeiter beim Sparen oder dem Aufbau einer zusätzlichen Alterssicherung monatlich mit einem kleinen Betrag. Diese Vermögenswirksamen Leistungen, kurz VL genannt, können alle Beschäftigten erhalten. Zudem legt der Staat noch eine Förderung obendrauf. Somit profitiert der Sparer doppelt und kann im Laufe der Jahre eine recht stattliche Summe anhäufen.

Wer kann von Vermögenswirksamen Leistungen profitieren?

Grundsätzlich gelten für VL zwei Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen:

  1. Der Beschäftigte muss ein Arbeitnehmer/Beamter sein.
  2. Der Betrieb muss zur Zahlung der VL verpflichtet sein 
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  1. Die entscheidende Voraussetzung besteht darin, dass die Art der Beschäftigung ein Arbeitnehmerverhältnis ist. Das heißt, es können sowohl Arbeiter als auch Angestellte (auch leitende Angestellte) sowie Auszubildende und teilweise auch Heimarbeiter von der Regel profitieren. Schwieriger ist die Abgrenzung bei Beschäftigung innerhalb der Familie. Entscheidend dabei ist die Lohnsteuer und die Sozialversicherungspflicht. Per Gesetz ist auch geregelt, dass Beamte, Richter und Soldaten VL-berechtigt sind. Keine Vermögenswirksamen Leistungen erhalten alle Selbständigen, Rentner, Ruhestandsbeamten oder Studenten.
  2. Die zweite Faktor für die VL ist, dass der Betrieb zur Zahlung der Leistungen verpflichtet ist. Geregelt wird dies über Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen, seltener über Einzelverträge. Dort ist festgelegt, wann ein Arbeitnehmer einen Anspruch hat und welcher Betrag ihm zusteht.

Wer unsicher ist, ob er einen Anspruch auf Vermögenswirksame Leistungen hat, der sollte in der Personalabteilung, bei der Gewerkschaft oder, in kleineren Unternehmen, der Geschäftsführung nachfragen. Erfreulich: Der Gesetzgeber unterscheidet bei seinem Gesetz nicht zwischen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten. Somit können auch Teilzeitbeschäftigte in den Genuss der Vermögenswirksamen Leistungen kommen, allerdings erhalten sie meist nur den anteiligen Betrag eines Vollzeitarbeitnehmers. Arbeitsrechtlich gesehen handelt es sich bei Vermögenswirksame Leistungen um einen Teil des Arbeitslohns. Sie sind daher auch bei der Steuer anzugeben.  

Geldanlage der VWL
Der Arbeitgeber legt für den Beschäftigten das Geld an. Hierzu muss der Arbeitnehmer einen Vertrag abschließen, auf den die Summe eingezahlt werden kann. Der Gesetzgeber hat dabei den Rahmen abgesteckt. So kann der Beschäftigte entweder Aktien, Wandelschuldverschreibungen oder sonstige Wertpapiere des Arbeitgebers erwerben oder aber das Geld in Fondspar- oder Bausparpläne, Sparverträge, Beteiligungen oder Kapitallebensversicherungen investieren. Alle diese Verträge müssen bestimmten Kriterien entsprechen, damit sie bespart werden können.

Die Höhe der Vermögenswirksamen Leistungen ist monatlich auf bis zu 40 Euro begrenzt. Aus den entsprechenden Vereinbarungen im Tarif- oder Einzelvertrag beziehungsweise in den Betriebsvereinbarungen geht die genaue Höhe hervor. Natürlich kann der Betrag auch geringer als 40 Euro sein. Schließt der Arbeitnehmer einen Sparvertrag ab, hat er dann aber auch die Möglichkeit, die Differenz zu der Höchstgrenze aus eigenen Mitteln aufzustocken. Damit sichert er sich auch die volle Förderung des Staates, denn dieser schießt zu den Vermögenswirksamen Leistungen noch die Arbeitnehmersparzulage hinzu, die ebenfalls in den VL-Vertrag fließt. Darauf haben aber nur Arbeitnehmer ein Anrecht, deren Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet. 

Fazit
Jeder Berechtigte sollte Vermögenswirksamen Leistungen auch in Anspruch nehmen. Viele Arbeitnehmer versäumen jedoch leider diese Chance und verschenken damit wertvolle Mittel für die Altersversorgung oder andere Sparziele wie beispielsweise den Hausbau.

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