Arbeitnehmersparzulage (ANSpZ) - Der Staat hilft beim Sparen
Von Michael Lorenz (ML)Wer ein Recht auf die Vermögenswirksamen Leistungen hat, der kann unter Umständen auch von der Arbeitnehmersparzulage (kurz: ANSpZ) profitieren. Der Staat hat sich dabei auf die Fahne geschrieben, besonders einkommensschwache Arbeitnehmer zu unterstützen. Verankert ist diese Förderung im 5. Vermögensbildungsgesetz.
Das Prinzip der Arbeitnehmersparzulage
Eine der wesentlichen Voraussetzungen, um in den Genuss der Arbeitnehmersparzulage zu kommen, besteht darin, dass der Angestellte oder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Vermögenswirksame Leistungen hat. Selbständige, Rentner, Studenten oder Pensionäre können diese nicht erhalten. Unerheblich dabei ist, ob der Arbeitgeber die Höchstgrenze der VL-Leistungen ausschöpft oder der Mitarbeiter den Betrag noch aufstockt. Eine weiteres Kriterium sind die Einkommensgrenzen. So darf das zu versteuernde Einkommen von Singles nicht mehr als 17.900 Euro und das von Verheirateten nicht mehr als 35.800 Euro betragen. Der Bruttoverdienst liegt normalerweise einige Tausend Euro höher. Für 2009 steht eine Veränderung auf dem Plan: Die Einkommensgrenzen werden dann erhöht und steigen auf 20.000 Euro für Ledige und 40.000 Euro für Verheiratete.
Die Anlageform unterliegt den gleichen Vorgaben wie bei Vermögenswirksamen Leistungen, außen vor sind allerdings Lebensversicherungsverträge und Geldsparverträge. Gefördert wird immer bis zu einem Höchstbetrag, dieser hängt von der Anlageform ab. Bis einschließlich 2004 Sparer wurden Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern noch stärker gefördert. Heute liegt die Förderung bei 18 Prozent des Anlagebetrages für Beteiligungen (beispielsweise einen Akteinfonds) außerhalb des eigenen Unternehmens bis zu einer Höchstgrenze von 400 Euro. Wer für den Wohnungsbau anspart, kann bis zu 470 Euro über diesen Weg anlegen bei einer Arbeitnehmersparzulage von 9 Prozent. Ab 2009 wird es auch hier Änderungen geben. So steigt die Arbeitnehmersparzulage für Investmentfonds auf 20 Prozent .
Festlegung durch das Finanzamt
Das zuständige Finanzamt des Arbeitnehmers ist letztendlich Herr des Verfahrens. Dem Arbeitgeber fällt als einzige Aufgabe die korrekte Anlage des Geldes zu. Die Arbeitnehmersparzulage wird durch das Finanzamt bei der Einreichung der Steuererklärung festgesetzt. Um in den Genuss der Arbeitnehmersparzulage zu kommen, hat der Arbeitnehmer zwei Jahre Zeit. Im Jahre 2008 kann also noch die Arbeitnehmersparzulage für das Jahr 2006 beantragt werden. Wichtig dabei ist, dass der Antragsteller die entsprechenden Unterlagen des für die Anlage zuständigen Finanzinstitutes beifügt. Bislang konnte der Mitarbeiter maximal eine Summe von 72 Euro (18 Prozent auf 400 Euro ) einstreichen. Die Arbeitnehmersparzulage gilt einkommenssteuerrechtlich nicht als Einkommen und unterliegt somit auch nicht der Sozialversicherungspflicht. Allerdings gilt eine siebenjährige Bindefrist für die Geldanlage, in dieser Zeit kommt der Sparer nicht an sein Geld heran. Sollte der Mitarbeiter währenddessen arbeitslos werden, so hat er die Möglichkeit, den Vertrag beitragsfrei zu stellen.
Fazit
Alle berechtigten Arbeitnehmer sollten die Arbeitnehmersparzulage in Anspruch nehmen. Der Staat schenkt bislang bis zu 72 Euro extra im Jahr und belohnt so den Sparfleiß.


